Ist die tarifvertragliche Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer nicht rechtskonform?

 

Zwei Arbeitnehmer klagten vor dem LAG Baden Würtemberg auf Feststellung eines Arbeitsverhältnis beim Entleiher, da die Überschreitung der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten überschritten wurde. Während die 4. Kammer ein Arbeitsverhältnis feststellte (Urteil vom 02.12.2020 - 4 Sa 16/20), lehnte dies die 21. Kammer ab (Urteil vom 18.11.2020 - 21 Sa 12/20).

 

Das BAG plante ursprünglich die Verhandlung in diesen Verfahren für den 26.01.2022 (Az. 4 AZR 26/21 und 4 AZR 83/21), verlegte den Termin aber kurzfristig, bislang ohne einen Ersatztermin zu benennen.

 

Inzwischen liegt ein Arbeitsgerichtsurteil aus Iserlohn vor. Mit Urteil vom 22.12.2021 (Az. 1 Ca 751/21) entschied sich das Gericht für die Variante der 4. Kammer des LAG Baden-Württemberg und bestätigte ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher.

 

Interessant ist die Begründung des Gerichts:

 

Es betrachtete den § 1 Abs. 1b Satz 1 erster und zweiter Halbsatz des AÜGs, worin zum einen dem Verleiher untersagt wird, länger als 18 Monate zu überlassen und zum anderen dem Entleiher verboten wird, länger als 18 Monate tätig werden zu lassen. Durchdas Verbot sowohl für den Ver- als auch für den Entleiher kann es keine einseitige Tariföffnungsklausel geben.

Die Möglichkeit der Abweichung durch Entleihertarifvertrag nach § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG wirkt also ausdrücklich auch für den Verleiher.

 

Im Folgenden schließt sich das Arbeitsgericht Iserlohn dem Urteil der 4. Kammer des LAG Baden-Württemberg an, wonach der Entleihertarifvertrag eine Inhaltsnorm ist und eben nur dann wirksam von der 18-monatigen Höchstüberlassungsdauer abweicht, wenn beide Vertragspartner tarifgebunden sind.

 

Bleibt abzuwarten, welches Gericht die Frage eher klären wird, das BAG zu den Urteilen des LAG Baden-Württemberg oder das LAG Hamm zum Iserlohner Fall. 

 

Sollte sich die Ansicht der 4. Kammer des LAG Baden-Württemberg bzw. des Arbeitsgerichts Iserlohn durchsetzen, droht der Branche neues Ungemach. Die 18 Monate gesetzliche Höchstüberlassungsdauer dürften dann zur Regel werden, da die seitens der Arbeitnehmer nur eine geringe Tarifgebundenheit besteht, diese aber eben Voraussetzung für die jeweiligen Tarifverträge der Einsatzbranche/Entleihertarifverträge zur Abweichung von der Höchstüberlassungsdauer wäre.

 

Quelle: RAin Christiane Höppner