Zeitarbeit als „Projektarbeit“ in der Pflege – eine kritische Betrachtung

 

Bei der Überlassung von Pflegepersonal gibt es  die Variante der auf den Auftrag bezogenen befristeten Beschäftigung. Von Arbeitnehmern – genannt „Projektarbeit“. Dieses Modell spart dem Arbeitgeber  Kosten  für Sonderzahlungen und Zahlungen für unproduktive Zeiten. Für den Entleiher müssten diese Kostenein-sparungen zu niedrigeren Stundenverrechnungssätzen führen als bei unbefristet Beschäftigten. 

 

Werden diese Einsparungen – ähnlich wie in Frankreich – dem Mitarbeiter mit einem Prekariatszuschlag von z. B. 15% vergütet, so müssten  die Kosten für den Entleiher den der unbefristeten Beschäftigten gleich sein.

 

Wie ist die rechtliche Lage?

 

Die Grundlagen der Überlassung sind europaweit in der EU-Richtlinie zur Zeitarbeit (RICHTLINIE 2008/104/EG)  festgelegt. Es gilt der Grundsatz der Gleichstellung (Equal Treatment). Vom ersten Tag des Einsatzes muss der Mitarbeiter in allen Belangen gleich gestellt werden. Siehe hierzu Artikel 5 (1) der Richtlinie 2008/104/EG:

 

„Die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der Leiharbeitnehmer entsprechen während der Dauer ihrer Überlassung an ein entleihendes Unternehmen mindestens denjenigen, die für sie gelten würden, wenn sie von jenem genannten Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären.“

 

Grundsätzlich kann davon abgewichen werden, wenn ein unbefristeter Vertrag abgeschlossen wird, mindestens zwei Einsätze bestehen und die Zeiten zwischen den Einsätzen bezahlt wird. Siehe hierzu Artikel 5 (2)der Richtlinie 2008/104/EG:

 

„In Bezug auf das Arbeitsentgelt können die Mitgliedstaaten nach Anhörung der Sozialpartner die Möglichkeit vorsehen, dass vom Grundsatz des Absatzes 1 abgewichen wird, wenn Leiharbeitnehmer, die einen unbefristeten Vertrag mit dem Leiharbeitsunternehmen abgeschlossen haben, auch in der Zeit zwischen den Überlassungen bezahlt werden“.

Die EU Richtlinie ist inzwischen in nationales Recht umgesetzt.

 

Bei einer befristeten Beschäftigung, die der Einsatzzeit entspricht, gilt der Grundsatz des Equal Treatment vom ersten Tag an. Eine Abweichung durch Tarifverträge ist nicht zulässig.  Es ist darauf zu achten, dass ein entliehener Mitarbeiter in allen Punkten gleichgestellt ist und die Anforderungen der offenen Überlassung eingehalten werden.