Die Zeit in der „Kurzarbeit Null“ gilt, wird weder auf die Höchstüberlassung noch auf den Zeitpunkt der Gleichstellung angerechnet.

 

In der Geschäftsanweisung zum AÜG gilt bisher die Regelung:

 

"Für die Bestimmung der Überlassungsdauer ist die vertragliche Vereinbarung der Überlassung zwischen Verleiher und Entleiher maßgeblich. Auf die arbeitszeitliche Ausgestaltung der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers im Betrieb des Entleihers kommt es dagegen nicht an."

 

Das bedeutete, dass Schließung, Änderungen und Beendigung von Überlassungen nur zwischen den Ver und Entleihern dokumentiert werden mussten. Bei Einzelüberlassungsverträgen musste das Schriftformerfordernis eingehalten werden. Ohne eine schriftliche bzw. textliche Kündigung = Beendigung des AÜ-Vertrags ist kein zeitliches Ende im Hinblick auf  Höchstüberlassung und Gleichstellung erreicht.

 

In Zeiten von Corona, in Verbindung mit den Regelungen zum Kurzarbeitergeld, wird die bestehende Regelung bei "Kurzarbeit Null" ausgesetzt.

 

"In der aktuellen Krisensituation hat der Gesetzgeber den Bezug von Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer geöffnet. Leiharbeitskräfte haben zeitlich befristet bis Ende 2020 Zugang zum Kurzarbeitergeld. Bis dahin zurückgelegte Zeiten von „Kurzarbeit Null“ werden nicht auf die Überlassungshöchstdauer nach dem Arbeitnehmer-überlassungsgesetz angerechnet. […] Diese Ausführungen gelten entsprechend für die Dauer der Überlassung im Hinblick auf Equal Pay." 

 

Quelle: BA