Am 13. Januar 2022 entschied der EuGH, dass die „unproduktive“ Urlaubszeit auf die Monatsarbeitszeit, ab deren Überschreitung Mehrarbeitszuschläge anfallen, anzurechnen ist. Die bisherige Regelung – vor allem im iGZ-Tarifvertrag – verstoße gegen Artikel 31 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie).
Das bestätigte der EuGH mit dem Argument, dass jede Regelung, die Arbeitnehmer davon abhalten könnte, bezahlten
Jahresurlaub zu nehmen, gegen das Erholungsziel des BUrlG verstoße. Wenn Urlaub für die Schwelle, ab der Mehrarbeitszuschläge entstünden, nicht berücksichtigt werde, so könne ein Arbeitnehmer
davon abgehalten werden, in Monaten, in denen er bereits Mehrarbeit geleistet hätte, Urlaub zu nehmen, weil dies zum Wegfall der Mehrarbeitszuschläge führen könnte.
Der EuGH hat den Ball noch einmal an das BAG zurückgespielt, das den Fall abschließend entscheiden muss. Das Ergebnis wird jedoch mit größter Wahrscheinlichkeit
dem Urteil des EuGH entsprechen.
Die Aufsichtsbehörde prüft teilweise schon jetzt bei Feiertagen, Urlaub und Krankheit die Korrektheit der berechneten Zuschläge für Mehrarbeit. Wenn Sie bei diesem Thema prüfungssichere Lösungen suchen, sprechen Sie uns an.