Der Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einer nur eingescannten Unterschrift des Arbeitgebers ist nicht wirksam.
Das LAG Berlin Brandenburg hat in einem am Dienstag, 12. April 2022, verkündeten Urteil entschieden, dass ein befristeter Arbeitsvertrag, der vom Arbeitgeber nicht eigenhändig unterzeichnet wird oder bei Versand per E-Mail nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, gegen die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform verstößt (Az.: 23 Sa 1133/21). Die Richter in Berlin erklärten daher die von einem Personaldienstleister ausgesprochene Kündigung für unwirksam.
Kommentar:
Auch bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen (AÜV) gilt das Schriftformerfordernis. Wird das nicht erfüllt, ist der AÜV unwirksam.