Warum komplizierte Durchschnittsberechnung, wenn es auch einfach geht?

 

Die  Durchschnittberechnung wird bei den Tarifverträgen BAP/iGZ in mehreren Stufen beschrieben. Dabei wird der Durchschnitt des Stunden- und des Geldfaktors  für Normal- und Überstunden ermittelt und addiert und mit 65 Tagen multipliziert. Die daraus resultierende Dreimonats-Summe wird dann wieder durch 65 Tage geteilt, um einen Tagessatz zu bekommen. 

 

Dieser umständliche Ansatz erinnert mich an das Lied „Sie müssen nur den Nippel durch die Lasche ziehen...“.

 

Die gesetzliche Grundlage ist weniger kompliziert: „Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsver-dienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen (=3 Monate).“

 

Wenn der Bruttoverdienst der letzten 3 Monate abzüglich der Überstundenzuschläge, Spesen, Reisekosten, BAV, VWL, Einmalzahlungen, Dienstwagen, Dienstfahrrad und sonstige steuerfreie Sachbezüge in Ansatz gebracht und durch 65 Tage geteilt wird, ist ein Tagessatz einfacher zu berechnen.

 

Bei einer Software ist für die Korrektheit der Abrechnung nach dem BAP/iGZ zu beachten, dass alle Lohnarten, die in den Durchschnitt gehören, auch zugeordnet sind. Hier wird nach dem „Positivprinzip“ gearbeitet. Bei jeder neuen Lohnart muss auf die Zuordnung zum Durchschnitt geachtet werden. Außerdem sollte der Berechnungsalgorithmus der Software richtig sein. Das ist aus meinen Erfahrungen nicht immer gegeben. Teilweise lag es am fehlerhaften Algorithmus oder  der falschen Zuordnung.  Dass häufig dabei Abrechnungen zum Nachteil der Mitarbeiter und der SV Versicherungen entstehen, ist noch anzumerken. Die festgestellten häufigen Verstöße durch die BA belegen meine Erkenntnisse. 

 

Die von mir aufgezeigte Alternativberechnung beinhaltet das „Negativprinzip“ (nur die wenigen Lohnarten, die nicht in die Durchschnittsberechnung kommen werden gekennzeichnet). Das bedeutet weniger Risiko. Wenn der Rechenalgorithmus korrekt ist, ist man bei den BA-Prüfungen auf der sicheren Seite. In keiner meiner über 30 Prüfbegleitungen wurden in diesem Bereich seitens der BA Fehler festgestellt.