Nach dem 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) war nun der 5. Senat mit dem Thema befasst, inwieweit Abweichungen im Arbeitsvertrag von den Regelungen der Tarifverträge dazu führen, die Tarifanwendung als Ganzes infrage zu stellen (5 AZR 131/19). Dies hätte zur Folge, dass ein gesetzlicher Gleichstellungsanspruch entstehen würde.
Der Volltext der Urteilsbegründung ist zwar noch nicht verfügbar. In der Pressemeldung des BAG wird darauf verwiesen, dass dies bereits der Fall sei, wenn eine Arbeitszeit von mehr als 35 Stunden pro Woche im Arbeitsvertrag vereinbart wird und ferner Urlaubsansprüche konkreter in Arbeitsverträgen geregelt werden.
Damit schließt sich der 5. Senat der Rechtsprechung des 4.Senats an, der bereits im Oktober 2019 entschieden hatte, dass jedwede Abweichung im Arbeitsvertrag vom Tarifvertrag unzulässig sei und das gesetzliche Equal Treatment nach sich ziehe, sofern Abweichungen nicht eindeutig für den Arbeitnehmer günstiger seien oder Dinge regelten, die nicht im Tarifvertrag selbst geregelt seien (vgl. BAG, Urteil vom 16.10.2019 – 4 AZR 66/18). Damit wird diese bisherige Rechtsprechung auch durch einen weiteren Senat des BAG manifestiert.
Über all diesen Einzelurteilen schwebt die anstehende Entscheidung des EUGH, ob die Tarifverträge des BAP und IGZ der EU-Richtlinie zur Zeitarbeit (RL 2008/104/EG) entsprechen.
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